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SATZUNG für den HAMALAND-KUNSTKREIS VON 1979 E.V.§1 Name, Gebiet und Sitz Der Verein führt den Namen "Hamaland-Kunstkreis von 1979 e.V." (kurz "HK 79"). Sein Gebiet umfaßt den grenznahen Raum "Hamaland" in Deutschland und den Niederlanden. Der Verein hat seinen Sitz in 46325 Borken und ist dort im Vereinsregister eingetragen. §2 Grundsätze der Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Aufgaben Der HK 79 soll die gestalterischen Fähigkeiten seiner Mitglieder fördern und gute, mitmenschliche Beziehungen unter den Mitgliedern aufbauen. Er soll seinen Mitgliedern ermöglichen: - Untereinander Kontakte zu pflegen, Aufgabe des Vereins ist es auch, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten, Fahrten zu Kunstausstellungen und eigene Ausstellungen durchzuführen, unter anderem für folgende Interessensgebiete: - Bildnerisches, plastisches und keramisches Gestalten und Malen, §4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im "Hamaland" wohnt. Außerhalb des "Hamalandes" lebende Personen können auf Antrag als Mitglied aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden mit der Folge, daß sie von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit sind. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September des laufenden Jahres mitzuteilen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. §5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - Der Vorstand, §6 Vorstand Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er wird für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden. §7 Beirat Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er wird vom Vorstand berufen; das ist möglich für ständige oder für objektbezogene Aufgaben. §8 Mitgliederversammlung Einmal im Jahr, und zwar jeweils im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vorn Vorsitzenden schriftlich unter Aufführung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin eingegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Eine sofortige Beschlußfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden benennen. Dieser ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Die Kasse des Vereins ist vor der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die dem Vor-stand nicht angehören. §9 Versammlungsleitung und Beschlußfassung Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/r Stellvertreter/in geleitet. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Im übrigen wird im Vor-stand, im Beirat und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen werden durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Über die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. §10 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeldlich. Auslagenerstattung geschieht durch den/die Kassierer/in. §11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des HK 79 kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung geschehen, zu der die Einladung vier Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zuzustellen ist. Die Einladung muß den Vorschlag für die Auflösung des Vereins mit Begründung enthalten. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen der EUREGIO in Gronau zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung niederländischer oder deutscher Berufs- und Freizeitkünstler zu verwenden hat. |